Heizkostenverordnung
Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (Verordnung über Heizkostenabrechnung - HeizkostenV)
HeizkostenV
Ausfertigungsdatum: 23.02.1981
Vollzitat:
„Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3250), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 280) geändert worden ist“
Stand: | Neugefasst durch Bek. v. 5.10.2009 I 3250; |
geändert durch Art. 1 V v. 24.11.2021 I 4964 | |
Hinweis: | Änderung durch Art. 3 G v. 16.10.2023 I Nr. 280 mWv 1.10.2024 noch nicht berücksichtigt |
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Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 1.5.1984 +++)Diese Verordnung wurde aufgrund des § 2 Abs. 2 u. 3 sowie der §§ 3a u. 5 des Energieeinsparungsgesetzes vom 22.7.1976 I 1873 von den Bundesministern für Wirtschaft u. für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau erlassen.
(+++ Maßgaben aufgrund des EinigVtr vgl. HeizkostenV Anhang EV +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EGRL 32/2006 (CELEX Nr: 306L0032) vgl. V v. 2.12.2008 I 2375
u. Bek. v. 5.10.2009 I 3250
EURL 2018/2002 (CELEX Nr: 32018L2002) vgl. V v. 24.11.2021 I 4964
Notifizierung der
EURL 2015/1535 (CELEX-Nr: 32015L1535) vgl. V v. 24.11.2021 I 4964 +++)
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten
- 1.
- des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen,
- 2.
- der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme und Warmwasser, auch aus Anlagen nach Nummer 1, (Wärmelieferung, Warmwasserlieferung)
durch den Gebäudeeigentümer auf die Nutzer der mit Wärme oder Warmwasser versorgten Räume.
(2) Dem Gebäudeeigentümer stehen gleich
- 1.
- der zur Nutzungsüberlassung in eigenem Namen und für eigene Rechnung Berechtigte,
- 2.
- derjenige, dem der Betrieb von Anlagen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 in der Weise übertragen worden ist, dass er dafür ein Entgelt vom Nutzer zu fordern berechtigt ist,
- 3.
- beim Wohnungseigentum die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Wohnungseigentümer, bei Vermietung einer oder mehrerer Eigentumswohnungen der Wohnungseigentümer im Verhältnis zum Mieter.
§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen
§ 3 Anwendung auf das Wohnungseigentum
§ 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung
§ 5 Ausstattung zur Verbrauchserfassung
§ 6 Pflicht zur verbrauchsabhängigen Kostenverteilung
(2) In den Fällen des § 5 Absatz 2 sind die Kosten zunächst mindestens zu 50 vom Hundert nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch auf die Nutzergruppen aufzuteilen. Werden die Kosten nicht vollständig nach dem Verhältnis der erfassten Anteile am Gesamtverbrauch aufgeteilt, sind
- 1.
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Wärme nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zu Grunde gelegt werden,
- 2.
- die übrigen Kosten der Versorgung mit Warmwasser nach der Wohn- oder Nutzfläche auf die einzelnen Nutzergruppen zu verteilen.
Die Kostenanteile der Nutzergruppen sind dann nach Absatz 1 auf die einzelnen Nutzer zu verteilen.
(4) Die Wahl der Abrechnungsmaßstäbe nach Absatz 2 sowie nach § 7 Absatz 1 Satz 1, §§ 8 und 9 bleibt dem Gebäudeeigentümer überlassen. Er kann diese für künftige Abrechnungszeiträume durch Erklärung gegenüber den Nutzern ändern
- 1.
- bei der Einführung einer Vorerfassung nach Nutzergruppen,
- 2.
- nach Durchführung von baulichen Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Heizenergie bewirken oder
- 3.
- aus anderen sachgerechten Gründen nach deren erstmaliger Bestimmung.
Die Festlegung und die Änderung der Abrechnungsmaßstäbe sind nur mit Wirkung zum Beginn eines Abrechnungszeitraumes zulässig.
§ 6a Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen; Informationen in der Abrechnung
(1) Wenn fernablesbare Ausstattungen zur Verbrauchserfassung installiert wurden, hat der Gebäudeeigentümer den Nutzern Abrechnungs- oder Verbrauchsinformationen für Heizung und Warmwasser auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs oder der Ablesewerte von Heizkostenverteilern in folgenden Zeitabständen mitzuteilen:
- 1.
für alle Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen
- a)
- auf Verlangen des Nutzers oder wenn der Gebäudeeigentümer sich gegenüber dem Versorgungsunternehmen für die Zustellung der Abrechnung auf elektronischem Wege entschieden hat, mindestens vierteljährlich und
- b)
- ansonsten mindestens zweimal im Jahr,
- 2.
- ab dem 1. Januar 2022 monatlich.
(2) Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
- 1.
- Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
- 2.
- einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
- 3.
- einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.
(3) Wenn die Abrechnungen auf dem tatsächlichen Verbrauch oder auf den Ablesewerten von Heizkostenverteilern beruhen, muss der Gebäudeeigentümer den Nutzern für Abrechnungszeiträume, die ab dem 1. Dezember 2021 beginnen, zusammen mit den Abrechnungen folgende Informationen zugänglich machen:
- 1.
Informationen über
- a)
- den Anteil der eingesetzten Energieträger und bei Nutzern, die mit Fernwärme aus Fernwärmesystemen versorgt werden, auch über die damit verbundenen jährlichen Treibhausgasemissionen und den Primärenergiefaktor des Fernwärmenetzes, bei Fernwärmesystemen mit einer thermischen Gesamtleistung unter 20 Megawatt jedoch erst ab dem 1. Januar 2022,
- b)
- die erhobenen Steuern, Abgaben und Zölle,
- c)
- die Entgelte für die Gebrauchsüberlassung und Verwendung der Ausstattungen zur Verbrauchserfassung, einschließlich der Eichung, sowie für die Ablesung und Abrechnung,
- 2.
- Kontaktinformationen, darunter Internetadressen von Verbraucherorganisationen, Energieagenturen oder ähnlichen Einrichtungen, bei denen Informationen über angebotene Maßnahmen zur Energieeffizienzverbesserung, Endnutzer-Vergleichsprofile und objektive technische Spezifikationen für energiebetriebene Geräte eingeholt werden können,
- 3.
- im Falle eines Verbrauchervertrags nach § 310 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches die Information über die Möglichkeit der Durchführung von Streitbeilegungsverfahren nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, wobei die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes unberührt bleiben,
- 4.
- Vergleiche mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie, wobei im Fall elektronischer Abrechnungen ein solcher Vergleich online bereitgestellt und in der Abrechnung darauf verwiesen werden kann,
- 5.
- einen Vergleich des witterungsbereinigten Energieverbrauchs des jüngsten Abrechnungszeitraums des Nutzers mit seinem witterungsbereinigten Energieverbrauch im vorhergehenden Abrechnungszeitraum in grafischer Form.
Der Energieverbrauch nach Satz 1 Nummer 5 umfasst den Wärmeverbrauch und den Warmwasserverbrauch. Dabei ist der Wärmeverbrauch einer Witterungsbereinigung unter Anwendung eines den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Verfahrens zu unterziehen. Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik wird vermutet, soweit für den Vergleich der witterungsbereinigten Energieverbräuche Vereinfachungen verwendet werden, die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat gemeinsam im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden sind.
§ 6b Zulässigkeit und Umfang der Verarbeitung von Daten
Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
- 1.
- zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
- 2.
- zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.
§ 7 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme
§ 8 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Warmwasser
§ 9 Verteilung der Kosten der Versorgung mit Wärme und Warmwasser bei verbundenen Anlagen
(2) Die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) ist mit einem Wärmezähler zu messen. Kann die Wärmemenge nur mit einem unzumutbar hohen Aufwand gemessen werden, kann sie nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden:
Q = 2,5 x V x (tw-10). |
Dabei sind zu Grunde zu legen:
- 1.
- der Wert 2,5 für die Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, die mittlere spezifische Wärmekapazität des Wassers, die Wärmeverluste für Warmwasserspeicher, Verteilung einschließlich Zirkulation, Messdatenerhebungen zum Warmwasserverbrauch,
- 2.
- das gemessene Volumen des verbrauchten Warmwassers (V) in Kubikmetern,
- 3.
- die gemessene oder geschätzte mittlere Temperatur des Warmwassers (tw) in Grad Celsius und
- 4.
- der Wert 10 für die übliche Kaltwassereintrittstemperatur in die Warmwasserversorgungsanlage in Grad Celsius.
Wenn in Ausnahmefällen weder die Wärmemenge noch das Volumen des verbrauchten Warmwassers gemessen werden können, kann die Wärmemenge, die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfällt, nach folgender Zahlenwertgleichung als Ergebnis in Kilowattstunden pro Jahr bestimmt werden:
Q = 32 x AWohn. |
Dabei sind zu Grunde zu legen:
- 1.
- der Wert 32 für den Nutzwärmebedarf für Warmwasser, die Erzeugeraufwandszahl des Wärmeerzeugers, Messdatenerhebungen zum Warmwasserverbrauch und
- 2.
- die durch die zentrale Anlage mit Warmwasser versorgte Wohn- oder Nutzfläche (AWohn) in Quadratmeter.
Die nach den Zahlenwertgleichungen in Satz 2 oder 4 bestimmte Wärmemenge (Q) ist
- 1.
- bei brennwertbezogener Abrechnung von Erdgas mit 1,11 zu multiplizieren und
- 2.
- bei eigenständiger gewerblicher Wärmelieferung durch 1,15 zu dividieren.
(3) Bei Anlagen mit Heizkesseln ist der Brennstoffverbrauch der zentralen Warmwasserversorgungsanlage (B) in Litern, Kubikmetern oder Kilogramm nach folgender Gleichung zu bestimmen:
.
Dabei sind zu Grunde zu legen
- 1.
- die auf die zentrale Warmwasserversorgungsanlage entfallende Wärmemenge (Q) nach Absatz 2 in kWh;
- 2.
- der Heizwert des verbrauchten Brennstoffes (Hi) in Kilowattstunden je Liter, Kubikmeter oder Kilogramm.
Als Heizwerte nach Satz 2 Nummer 2 sind die in den Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten angegebenen Heizwerte zu verwenden. Wenn diese vom Energieversorgungsunternehmen oder Brennstofflieferanten nicht angegeben werden, können hilfsweise folgende Werte verwendet werden:
Heiz- wert Hi | Einheit | |
---|---|---|
Leichtes Heizöl extra leichtflüssig | 10 | Kilowattstunden je Liter |
Schweres Heizöl | 10,9 | Kilowattstunden je Liter |
Erdgas H | 10 | Kilowattstunden je Kubikmeter |
Erdgas L | 9 | Kilowattstunden je Kubikmeter |
Flüssiggas | 13 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Koks | 8 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Braunkohle | 5,5 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Steinkohle | 8 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Brennholz (lufttrocken) | 4,1 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Holzpellets | 5 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Holzhackschnitzel (lufttrocken) | 4 | Kilowattstunden je Kilogramm |
Soweit die Abrechnung über Kilowattstunden-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich. Als Hi-Werte können verwendet werden für
Leichtes Heizöl EL | 10 | kWh/l |
Schweres Heizöl | 10,9 | kWh/l |
Erdgas H | 10 | kWh/m3 |
Erdgas L | 9 | kWh/m3 |
Flüssiggas | 13 | kWh/kg |
Koks | 8 | kWh/kg |
Braunkohle | 5,5 | kWh/kg |
Steinkohle | 8 | kWh/kg |
Holz (lufttrocken) | 4,1 | kWh/kg |
Holzpellets | 5 | kWh/kg |
Holzhackschnitzel | 650 | kWh/SRm. |
Enthalten die Abrechnungsunterlagen des Energieversorgungsunternehmens oder Brennstofflieferanten Hi-Werte, so sind diese zu verwenden. Soweit die Abrechnung über kWh-Werte erfolgt, ist eine Umrechnung in Brennstoffverbrauch nicht erforderlich.
§ 9a Kostenverteilung in Sonderfällen
§ 9b Kostenaufteilung bei Nutzerwechsel
§ 10 Überschreitung der Höchstsätze
§ 11 Ausnahmen
(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden
- 1.
auf Räume,
- a)
- in Gebäuden, die einen Heizwärmebedarf von weniger als 15 kWh/(m2 · a) aufweisen,
- b)
- bei denen das Anbringen der Ausstattung zur Verbrauchserfassung, die Erfassung des Wärmeverbrauchs oder die Verteilung der Kosten des Wärmeverbrauchs nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist; unverhältnismäßig hohe Kosten liegen vor, wenn diese nicht durch die Einsparungen, die in der Regel innerhalb von zehn Jahren erzielt werden können, erwirtschaftet werden können; oder
- c)
- die vor dem 1. Juli 1981 bezugsfertig geworden sind und in denen der Nutzer den Wärmeverbrauch nicht beeinflussen kann;
- 2.
- a)
- auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,
- b)
- auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;
- 3.
auf Räume in Gebäuden, die überwiegend versorgt werden
- a)
- mit Wärme aus Anlagen zur Rückgewinnung von Wärme oder aus Wärmepumpen- oder Solaranlagen oder
- b)
- mit Wärme aus Anlagen der Kraft-Wärme-Kopplung oder aus Anlagen zur Verwertung von Abwärme, sofern der Wärmeverbrauch des Gebäudes nicht erfasst wird;
- 4.
- auf die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen, soweit diese Kosten in den Fällen des § 1 Absatz 3 nicht in den Kosten der Wärmelieferung enthalten sind, sondern vom Gebäudeeigentümer gesondert abgerechnet werden;
- 5.
- in sonstigen Einzelfällen, in denen die nach Landesrecht zuständige Stelle wegen besonderer Umstände von den Anforderungen dieser Verordnung befreit hat, um einen unangemessenen Aufwand oder sonstige unbillige Härten zu vermeiden.
§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelung
§ 13 (Berlin-Klausel)
§ 14 (Inkrafttreten)
Anhang EV Auszug aus EinigVtr Anlage I Kapitel V Sachgebiet D Abschnitt III
(BGBl. II 1990, 889, 1007)
– Maßgaben für das beigetretene Gebiet (Art. 3 EinigVtr) –
Abschnitt III
Bundesrecht tritt in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft:
…
Verordnung über Heizkostenabrechnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Januar 1989 (BGBl. I S. 115)
mit folgenden Maßgaben:
- a)
- Die Verordnung tritt zum 1. Januar 1991 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 1990 kann in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet nach den bisherigen Regeln verfahren werden.
- b)
- Räume, die vor dem 1. Januar 1991 bezugsfertig geworden sind und in denen die nach der Verordnung erforderliche Ausstattung zur Verbrauchserfassung noch nicht vorhanden ist, sind bis spätestens zum 31. Dezember 1995 auszustatten. Der Gebäudeeigentümer ist berechtigt, die Ausstattung bereits vor dem 31. Dezember 1995 anzubringen.
- c)
- Soweit und solange die nach Landesrecht zuständigen Behörden des in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebietes noch nicht die Eignung sachverständiger Stellen gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 der Verordnung bestätigt haben, können Ausstattungen zur Verbrauchserfassung verwendet werden für die eine sachverständige Stelle aus dem Gebiet, in dem die Verordnung schon vor dem Beitritt gegolten hat, die Bestätigung im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 erteilt hat.
- d)
- Als Heizwerte der verbrauchten Brennstoffe (Hu) nach § 9 Abs. 2 Ziff. 3 können auch verwendet werden:
Braunkohlenbrikett 5,5 kWh/kg
Braunkohlenhochtemperaturkoks 8,0 kWh/kg
- e)
- Die Vorschriften dieser Verordnung über die Kostenverteilung gelten erstmalig für den Abrechnungszeitraum, der nach dem Anbringen der Ausstattung beginnt.
- f)
- § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b) ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle des Datums „1. Juli 1981“ das Datum „1. Januar 1991“ tritt.
- g)
- § 12 Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß an die Stelle der Daten „1. Januar 1987“ und „1. Juli 1981“ jeweils das Datum „1. Januar 1991“ tritt.
Quelle: https://www.gesetze-im-internet.de/heizkostenv/BJNR002610981.html